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Betriebsrat Lebenshilfe und WDL

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

der Betriebsrat ist die von allen Arbeitnehmern eines Betriebes oder einer Einrichtung gewählte Vertretung. Er ist allein den Interessen der Arbeitnehmerschaft verpflichtet
und vertritt diese entschieden gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat wird auf vier Jahre gewählt, und zwar in allen Betrieben, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.

Betriebsrat der Lebenshilfe:

Betriebsrat der Lebenshilfe, vlnrl:Christof Maier, Angi Zoller und Frank Maier sowie die Schwerbehindertenvertretung Heike Reichert
Betriebsrat der Lebenshilfe, vlnrl:Christof Maier, Angi Zoller und Frank Maier sowie die Schwerbehindertenvertretung Heike Reichert
  • Frank Maier / Betriebsratsvorsitzender
    Begleitlehrer in der Grundstufe der Mooslandschule und in der Schulischen Inklusion an der Grundschule Iffezheim
  • Angi Zoller - Begleitlehrerin im Berufsbildungsbereich der Mooslandschule

E-Mail:   betriebsrat@lebenshilfe-bba.de

Mobil-Tel. Betriebsrat: 0176/55901053

Betriebsrat der WDL:

  • Christine Hohmann / Betriebsratsvorsitzende
    FuB Kartung

  • Susanne Hasel / stellv. Vorsitzende
    Marktstraße Bühl

  • Martin Ludwig
    Werkstatt Achern

  • Olaf Merkel
    Werkstatt Sinzheim

  • Renate Schenk
    Werkstatt Achern

  • Monika Eckerle
    Wohnhaus Sinzheim

  • Wilhelm Knapp
    Wohnhaus Achern


E-Mail:  betriebsrat@wdl-ggmbh.de

Schwerbehindertenvertretung für den Bereich BBA

  • Heike Reichert / Schwerbehindertenvertretung
    Offene Hilfen

  • Gebhard Deibel / Stellvertretung
    Mooslandschule


E-Mail:  h.reichert@lebenshilfe-bba.de

Der Betriebsrat kann nur so stark sein wie die, die ihn wählen. Er kann seine Arbeit nur gut machen, wenn die Mitarbeiter hinter ihm stehen.

Deshalb sind wir auf Eure Anregungen und Kritik angewiesen, denn nur gemeinsam kann man gute Ergebnisse erzielen.

Bei Fragen sind wir jederzeit erreichbar.
Der Betriebsrat

Aufgaben des Betriebsrates

Aufgaben des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, dafür einzustehen, dass die zugunsten von Arbeitnehmern erlassenen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Außerdem hat er die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, Anregungen aus der Belegschaft zu prüfen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten.


Weitere Aufgaben sind:

  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern
  • die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
  • die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter und anderer besonders schutzbedürftiger Personen
  • die Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
  • die Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.

Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

Das BetrVG regelt die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat.


Der Betriebsrat ist ein Kollektiv-Organ.

  • Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des BR werden vom Gremium wahrgenommen.
  • Seine Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschlüsse gefällt.
  • Alle zur Verfügung stehenden Mittel können im Interesse der Mitarbeiter ausgeschöpft werden.
  • Den Betriebsrat trifft auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  • Der Betriebsratsvorsitzende ist weder der Bevollmächtigte, noch der gesetzliche Vertreter des BR, auch wenn er nach Betriebsverfassungsgesetz „Sonderaufgaben“ zu erfüllen hat.

Dies bedeutet:

  • Du besprichst Dein Anliegen mit dem Betriebsrat Deiner Wahl.
  • Du wählst, ob Dein Anliegen ins Gremium getragen wird oder ob Du nur die Beratung eines einzelnen BR-Mitgliedes wünschst.
  • Um förderliche Kollektiv-Entscheidungen zu treffen, brauchen wir Eure Rückmeldung.

Die Grundlagen der Betriebsratstätigkeit

Die Grundlagen der Betriebsratstätigkeit

Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat:
Oberster Grundsatz nach § 2 BetrVG ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Die Form der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat ist geregelt:

  • In einem Klima gegenseitiger „Ehrlichkeit und Offenheit“
  • Verpflichtung, strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln
  • Vorschrift zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten

Diese sogenannte „Generalklausel“ legt Grundsätze und allgemeine Regeln für eine Vielzahl von nicht vorhersehbaren Konflikten fest.

Die Vorschriften verkennen jedoch nicht, dass Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Interessen verfolgen.

Es steht nicht im Widerspruch zur Verpflichtung des Betriebsrats, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel im Interesse der von ihm vertretenen Mitarbeiter auszuschöpfen.

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • Soziale Angelegenheiten
    z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeit, Fragen der Ordnung des Betriebs
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsumgebung und Arbeitsablauf
    z.B. Neu-und Umbauten, Arbeitsabläufe, Arbeitssicherheit
  • Personelle Angelegenheiten
    z.B. Personalplanung, Versetzung, Kündigung, Berufsbildung
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten
    z.B. Unterrichtung der Arbeitnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat


Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat wie folgt einzubeziehen:

  • Information
    z.B. Einstellung leitender Angestellter
  • Information und Beratung
    z.B. Planung von Neu-und Erweiterungsbauten, Personalplanung
  • Anhörung
    bei Kündigung
  • Vetorecht
    z.B. Personelle Einzelmaßnahmen, Einstellung, Eingruppierung, Versetzung
  • Mitbestimmung
    Fragen der Ordnung des Betriebes, Änderung der Arbeitsplätze, Lohngestaltung

Die Mitbestimmung ist die höchste Form der Mitwirkung des BR im Unternehmen.
Der Arbeitgeber kann nicht alleine entscheiden, sondern ist von der Zustimmung des BR abhängig.

Hohmann, Christine

Betriebsratsvorsitzende WDL

Maier, Frank

Betriebsratsvorsitzender Lebenshilfe

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