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Aktualisierung Impfberechtigung und neue Bescheinigungen

11.03.2021

Es gibt wieder eine Aktualisierung (rückwirkend ab 08.03.21) vom Ministerium für Soziales und Integration zum Thema Impfberechtigung und Impfnachweis vom Arbeitgeber.

Aktualisierung Impfberechtigung in Baden-Württemberg
  1. Die Coronavirus-Impfverordnung wurde überarbeitet und tritt rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft.
    Die wichtigste Änderung ist hierbei, dass die bislang geltende Altersbeschränkung von 18 Jahre bis einschließlich 64 Jahre für den Impfstoff von Astra Zeneca aufgehoben wurde.
    Somit sind nun alle in § 3 CoronaImpfV genannten Personen ab 18 Jahre impfberechtigt. Dies sind z. B. Menschen mit Trisomie 21, geistiger oder seelischer Behinderung. Neu hinzugekommen sind Menschen mit einer Conterganschädigung. Menschen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen sind bereits anlässlich der vorherigen Änderung der Verordnung hinzu gekommen.

  2. In den Formularen zum Nachweis der Impfberechtigung wurde die Altersbegrenzung bereits entfernt. Diese sind hier zu finden unter den laufenden Ziffern 6, 8, 11 und 12 mit Datum 09.03.2021. Bitte verwenden Sie künftig nur noch diese Fassungen.
    In diesem neuen Arbeitgeberformular (Ziffern 11 und 12) wurde nun in Fußnote 1 klargestellt, dass impfberechtigt im Sinne dieser Bescheinigung neben den dort beschäftigten Personen auch andere dort Tätige mit unmittelbarem Kontakt zu den dort betreuten geistig oder seelisch behinderten Menschen sind (beispielsweise die Mitarbeitenden der externen WfbM-Fahrdienste). Der Träger der WfbM stellt für die Fahrdienste die Bestätigung aus.

  3. Es gab viele kritische Anmerkungen, dass das Verfahren zur Einwilligung von rechtlichen Betreuern/Betreuerinnen bei der Impfung in einem Impfzentrum nicht oder nur unbefriedigend gelöst sei. Dieses Thema haben wird an den Impfstab weitergegeben und dort wird an einer praktikablen Lösung gearbeitet. Wir informieren hierüber, wenn uns diese vorliegt.

  4. Mit der neuen Regelung des Ministeriums für Soziales und Integration sind in Baden-Württemberg ab 8. März 2021 folgende Personen zusätzlich impfberechtigt:
    * 16-17-jährige Impfberechtigte nach § 3 der Bundesimpfverordnung (für sie ist ausschließlich der Impfstoff von Biontech zugelassen)
    * alle Personen ab 70 Jahren
    * alle Menschen ab 65, die nach § 3 impfberechtigt sind (beispielsweise Lehrer, Vorerkrankte, medizinisches Personal, Menschen mit geistigen Behinderungen)

Eine Wahlmöglichkeit beim Impfstoff besteht nicht.

Das Sozialministerium weist darauf hin, dass es für die kommenden drei Wochen nur noch vereinzelt Termine gibt und bei der Terminvergabe weiterhin Geduld notwendig ist.


Mit freundlichen Grüßen
Petra Clauss


Ministerium für Soziales und Integration
Baden-Württemberg
Referat 32 - Menschen mit Behinderungen
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel.: (0711) 123-3617
Fax: (0711) 123-3927
Email: petra.clauss@sm.bwl.de
Internet: www.sozialministerium-bw.de

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